Fachschulordnung
Vorschrift
ThürFSO-SW §11 (3)
„[…] Weiterhin ist im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote auszuweisen. Sie errechnet sich nach der Formel nach Anlage 4. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. […]“
Berechnung des Durchschnitts
- Es wird zunächst ein arithmetischer Durchschnitt (avgF) aus den Leistungen der Lerngebiete (in PRIME LINE „Fächer“), der Module (in PRIME LINE „Lernfelder“) und der Wahlpflichtmodule (in PRIME LINE „WP - Fächer“) gebildet. Es werden alle gültigen Noten (Zahlenwerte) berücksichtigt, die keiner speziellen Weiterbearbeitung unterliegen.
- Spezielle Werte sind die Gesamtnote der berufspraktischen Ausbildung (BPA), die Endnote der Facharbeit mit Kolloquium (FAK) und die Modulnote des Prüfungsmoduls (PrfM).
- Aus den in 1. und 2. ermittelten Werten wird nun ein gewichteter Durchschnitt gebildet:
$AVG=\frac{(3+avgF+BPA+FAK+PfrM)}{6}$
- Der berechnete Durchschnitt wird nach einer Kommastelle abgeschnitten
Festlegung des Prüfungsmoduls
Das Prüfungsmodul wird für jeden Schüler auf der Seite Zeugnisdaten im Karteikartenreiter Allgemein festgelegt. Hier finden Sie ein Feld für das Prüfungsmodul:
Fächer für Facharbeit und berufspraktische Ausbildung
Für die Berechnung des Durchschnitts ist sehr wichtig, dass die Noten für FAK und BPA korrekt ermittelt werden können. Aus diesem Grund müssen in der Fachverwaltung zwei Fächer angelegt werden:
Kürzel | Fachname |
---|---|
.gefak | Facharbeit mit Kollloquium |
.gebpa | Berufspraktische Ausbildung |
Von Bedeutung sind hier die Kürzel der beiden Einträge. Die Bezeichnung des Faches / Moduls kann entsprechend Ihrer Festlegung konfiguriert werden.
Stundentafeln
Die Stundentafeln für die entsprechenden Klassen oder Schüler müssen angepasst werden, indem die Kürzel für .gefak und .gebpa an die richtigen Stellen eingefügt werden.
Einstellungen in der Klassenverwaltung
Das Berechnungsmodell muss für die Klasse in der Klassenverwaltung eingetragen werden. Wählen Sie hier im Feld Durchschnitt den Eintrag §11 (3) ThürFSO-SW vom 29.1.2016 aus